Wanderordnung

Wanderordnung
der
Ortsgruppe Wittlich – Land e.V.

Vorwort:
Diese Wanderordnung soll nicht die Arbeit in der Ortsgruppe erschweren, sondern sie soll zur
Erleichterung der regelmäßigen Wandertätigkeit dienen.

Allgemeines:
Die Ortsgruppe Wittlich – Land e.V., in der Folge als OGr. bezeichnet, hat sich zur Aufgabe
gestellt, das Wandern zu Pflegen. Die Mitglieder der OGr. können sich an den Wanderungen
beteiligen. Gäste sind erwünscht und willkommen.
Die Werbung hierzu sollte für jedes aktive Mitglied zur Selbstverständlichkeit werden.
Das Wanderjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Wanderer sind vom Bestehen der Wanderordnung zu unterrichten; Mitgliedern
ist auf Wunsch ein Exemplar auszuhändigen, Gästen ist auf Verlangen Einblick zu
gewähren.
Alle Wanderer erkennen mit ihrer Teilnahme an einer Wanderung die Wanderordnung
als für sie verbindlich an.
Festlegung der Wanderungen:
Die Wanderungen sind vor Beginn des Wanderjahres in einem vom Wanderwart unter
Mitwirkung der Mitglieder und des Vorsitzenden zu erstellenden Wanderplans
festzulegen. Dies geschieht auf Grund der von den Mitgliedern eingereichten
Vorschlägen. Daneben können zusätzliche Wanderungen ( z.B. Jugend - und
Seniorenwanderungen ) ausgerichtet werden.
Der Wanderplan wird zu Beginn des Wanderjahres durch den Wanderwart den Mitgliedern
vorgestellt
Bekanntmachung der Wanderungen:
Die Bekanntmachung der Wanderungen obliegt dem Wanderwart, er soll möglichst
durch die jeweilige Wanderführung hierbei unterstützt werden.
Die Bekanntmachung soll möglichst, in Kurzfassung als Ankündigung, mindestens
2 Wochen vor der Wanderung erfolgen. Eine detaillierte Information erfolgt
spätestens in der Woche vor der Wanderung im Gemeindeblatt der Verbandsgemeinde
Wittlich -Land oder an, den Mitgliedern bekannter Stelle.
Die Bekanntmachung soll:
* Ort und Zeit des Beginns der Wanderung
* voraussichtliche Wanderzeit
* Angabe über Verpflegungsmöglichkeiten
* Beförderungsmittel, Fahrtkosten
* Abweichungen von Normalwanderungen z.B. stramme Wanderung, steile Aufstiege o.Ä.
* und die voraussichtliche Zeit der Rückkehr enthalten.
Kurzfristige Änderungen werden am vereinbarten Treffpunkt, spätestens zum angesetzten
Beginn der Wanderung oder der Veranstaltung bekannt gemacht.
Wanderführung:
Die eingesetzte Wanderführung trifft alle Vorbereitungen zur Durchführung der
Wanderung. Sie bestimmt Ort u. Zeit des Beginns der Wanderung. Sie legt auch
Beginn und Ende der Ruhepausen fest.
Begründete Abänderungen der vorgesehenen Wanderroute können, wenn notwendig,
durch die Wanderführung vorgenommen werden.
Für Teilstrecken, Abkürzungen und wahlweise Streckenführungen können von der
Wanderführung Mitwanderer, mit deren Einverständnis, zur Führung eingesetzt
werden. Diese haben auf der von ihnen geführten Strecke Rechte und Pflichten der
Wanderführung.
Die Wanderführer geben rechtsgeschäftliche Erklärungen im Rahmen der Vorbereitung
und Durchführung einer Wanderung stets im Namen des Vereins ab, auch wenn
sie Dritten gegenüber in eigenem Namen auftreten. Ausgenommen sind solche Erklärungen,
durch die sie die ihnen nach der Wanderordnung zustehenden Befugnisse überschreiten.
Durchführung der Wanderung:
Die Wanderungen finden bei jeder Witterung statt und werden nur bei Eintritt
außergewöhnlicher Umstände in Verbindung mit dem Wanderwart oder dem Vorsitzenden
verlegt.
Die Wandergruppe soll möglichst in Sicht- oder Hörweite zusammen bleiben.
Geeignete Rastpausen sind gegebenenfalls hierfür einzulegen.
In Absprache mit dem Wanderführer kann selbständiges, von der vorgesehenen Route
abweichendes, Wandern gestattet werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen,
die auf dem Weg nach Hause eine Strecke zulegen wollen. Ab der Abmeldung beim
Wanderführer trägt jeder für sich die eigene Verantwortung.
Kehrt ein Wanderer wieder zur Gruppe zurück, hat er dies dem Wanderführer in
geeigneter Form anzuzeigen.
Gäste sind der Wanderführung vor Beginn der Wanderung vorzustellen. Sie sind zu
informieren, dass ihre Teilnahme im Rahmen der bestehenden Wanderordnung erfolgt.
Kleidung und Kondition:
Jeder Wanderer ist für Ausrüstung, wie Kleidung und Schuhwerk, selbst verantwortlich.
Vor jeder Wanderung hat sich der Teilnehmer zu vergewissern, ob er den
zu erwartenden Anstrengungen gewachsen ist. Er hat sich für jede Witterung
zweckmäßig auszurüsten.
Haftung bei Wanderungen oder Fahrten:
Die Teilnahme an Wanderungen oder Fahrten erfolgt stets auf eigene Verantwortung
und Gefahr. Jegliche Haftung bei Unfällen von Seiten der OGr. und der Wanderführer
ist, soweit nach dem Gesetz zulässig, ausgeschlossen.
Auf die Durchführung oder Teilnahme besteht kein Rechtsanspruch. Im Falle der
Absage einer Wanderung oder Fahrt durch die Wanderführung kann lediglich die
Rückzahlung bereits entrichteter Teilnehmerpreise verlangt werden.
Benutzung von Verkehrsmitteln:
Die Benutzung von Verkehrsmitteln ( PKW, Bus, Bahn usw.) wird vor der Wanderung
bekannt gegeben. Private Fahrzeuge werden gegebenenfalls von Teilnehmern auf
eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Hierfür ist ein Entgeld, von z.Z. 0,10 € pro Person und
pro Km, durch die Mitfahrer zu entrichten.
Entstehen bei einer Wanderung Kosten, insbesondere durch die Benutzung von
Beförderungsmitteln, soll die Wanderführung den Teilnehmerpreis so festsetzen,
dass eine Kostendeckung voraussichtlich erzielt wird. Die Übernahme von Kosten
kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Überschüsse aus den Teilnehmerpreisen
sind an die Klubkasse abzuführen, soweit ihre Höhe eine Rückvergütung an die
Teilnehmer nicht geboten erscheinen lässt.
Ist die Teilnahme erheblich geringer als erwartet, kann die Wanderführung, in
Verbindung mit Wanderwart oder Vorstand, die vorgesehene Wanderung oder Fahrt absagen.
Wer sich zu einer, von der Wanderführung anmeldepflichtigen Wanderung oder Fahrt
angemeldet hat, muss den festgesetzten Teilnehmerpreis auch dann entrichten, wenn
er nach Meldeschluss von der Wanderung zurücktritt oder bei Beginn nicht
erscheint. Es sei denn ein anderer Teilnehmer tritt an seine Stelle.
Die Vorstandschaft, vertreten durch den jeweiligen Schatzmeister, kann Ausnahmen
nur dann zulassen, wenn der Rücktritt unverschuldet zustande gekommen ist, oder
durch den ausfallenden Teilnehmerbeitrag eine Kostendeckung erreicht wird.
Schlechtwetter usw. sind kein Rücktrittsgrund der eine geldliche Rückvergütung rechtfertigt.
Schutz von Landschaft und Natur:
Wir Wanderer gehören zu den Hütern der Landschaft. Zum Schutz gilt daher als
oberstes Gebot:
* Wald - Flur - und Rastplatz sind kein Müllplatz. !!
* Schonung von Baum - Strauch - Pflanzen und Blumen, denn sie sind
zu aller Freude da.
* Schutz des Wildes und der Vogelwelt vor Unruhe und Vernichtung.
* Schonungen dürfen nicht durchwandert werden.
* Offenes Feuer und Rauchen ist bei Trockenheit, wegen Waldbrandgefahr
in Wald, Moor und Heide zu untersagen.
* Hunde müssen ohne Anweisung des Wanderführers an der Leine geführt werden.
Besichtigungen:
Eintrittsgelder und sonstige Kosten, die bei Besichtigungen entstehen, werden
durch die Wanderführung zunächst für die ganze Gruppe vorgelegt. Die Kosten
werden dann anteilmäßig umgelegt. Teilnehmer die an einer solchen Besichtigung
nicht teilnehmen wollen müssen sich, vor Besorgung der Eintrittskarten durch den
Wanderführer oder eine von ihm beauftragte Person, rechtzeitig abmelden.
Auslandswanderungen:
Vor einer Auslandswanderung ist eine Vorbesprechung der Teilnehmer erforderlich.
Die Zollbestimmungen sind von jedem Teilnehmer exakt einzuhalten. Gültige
Ausweispapiere sind unbedingt erforderlich.
Mehrtageswanderungen.
Die Anmeldung zu Mehrtageswanderungen ist rechtzeitig mit Entrichtung der
Kostenvorauszahlung zu treffen. Eine evt. erforderliche Zuteilung von
Unterkünften, Zimmer usw. erfolgt durch die Wanderführung. Da meist Mehrbettzimmer
zur Verfügung stehen, ist es notwendig, dass die Teilnehmer bei Antritt
der Wanderung der Wanderführung angeben, mit wem sie bereit sind ein Mehrbettzimmer
zu teilen. Durch private Wünsche entstehende Mehrkosten sind durch die Verursacher
gesondert zu bezahlen.
Über die Einnahmen und Ausgaben der durchgeführten Mehrtageswanderung oder Fahrt
sind dem/der Schatzmeister/in Aufstellung und Belege baldmöglichst vorzulegen.
Jugendwanderungen:
Beim Bestehen einer Jugendgruppe arbeitet der Jugendgruppenleiter einen eigenen
Wanderplan für die Gruppe aus.
Besteht keine eigene Jugendgruppe, kann ein Mitglied oder Beauftragter des
Vorstandes für gezielte Jugendveranstaltungen eingesetzt werden.
Darüber hinaus können alle Jugendlichen an den Wanderungen der Ortsgruppe teilnehmen.
Seniorenwanderungen:
Für die älteren Wanderfreunde soll möglichst eine angemessene Wanderung geboten
werden. Insbesondere soll bei Tagesveranstaltungen eine Halbtageswanderung
angeboten werden. Ein Wanderführer für diese Gruppe kann jeweils am Beginn der
Wanderung mit den Aufgaben eines Wanderführers betraut werden. Es ist jedoch
anzustreben, dass rechtzeitig eine Wanderführung sich bereit erklärt, die
Wanderung vorzubereiten und zu leiten.
Bewertung der Wanderungen und Fahrten:
Die Wanderführung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer im Wanderbuch
oder einer Liste eingetragen werden. Die Teilnahme an den Wanderungen wird auf
Grund dieser Eintragung in die Wanderkartei übernommen. Diese Wanderkartei führt
die Schriftführer, -in bzw. die Wanderführer, -in.
Halbtageswanderungen sollen mindestens 2 Stunden und höchstens 4 Stunden
Wanderzeit betragen.
Tageswanderungen sollen mit mindestens 4 Stunden und nicht mehr als 8 Stunden
Wanderzeit angesetzt werden.
Die Teilnahme an den Wanderungen wird den Mitgliedern mit Wanderpunkten bewertet
Ordnungsgemäß zurückgelegte
* Halbtageswanderungen werden mit 1 Punkt
* Ganztageswanderungen werden mit 2 Punkten bewertet. Bei Spaziergängen, Abend-, Nachtund
Mehrtageswanderungen werden je nach Wanderart ebenfalls Punkte vergeben.
Als Teilnehmer einer Wanderung mit Punktebewertung gilt nur, wer die Wanderung
in der von der Wanderführung angeordneten Strecke mitgewandert ist. In begründeten
Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
Wandererehrung und Auszeichnung:
Für die Aktivitäten als erfolgreicher Wanderer kann im geeigneten Rahmen eine Ehrung
vorgenommen werden.
Wanderführerauszeichnung:
Für die Aktivitäten als erfolgreicher Wanderführer kann im Rahmen einer Vorstandsitzung,
auf Vorschlag des Wanderwartes oder einem sonstigen Vorstandsmitglied,
die Verleihung der Wanderführer - Ehrennadel in Silber oder Gold beschlossen werden.
Voraussetzungen sind:
* innerhalb von fünf Jahren mindestens 10 erfolgreich geführte Wanderungen
oder eigenständig durchgeführte Veranstaltungen.
* darunter mindestens 5 Tageswanderungen
Beschwerden:
Es wird erwartet, dass bei etwa auftretenden Unstimmigkeiten die Teilnehmer ihren
Unwillen nicht in der Wandergesellschaft auslassen, sondern sich kurz und bündig
gegenüber der Wanderführung oder einem Vorstandsmitglied erklären.
Über alle mit der Wanderordnung zusammenhängenden Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Wanderwart, gegen dessen Entscheidung der Vorstand angerufen
werden kann.
Der Wanderwart kann die Sache auch unmittelbar dem Vorstand zur endgültigen
Entscheidung vorlegen.
Genehmigt durch den Vorstand am 05. November 2008

OG Wittlich-Land

Zum Bieberbach 27
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helmut.simon-platten@t-online.de

Tel. 06535-7378


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